Im rettungsdienstlichen Einsatz kommt es vor, dass Patienten oder Angehörige mit der Vorgehensweise und den durchgeführten medizinischen Maßnahmen nicht einverstanden sind.
Manche beschweren sich und möchten eine Entschuldigung seitens des Rettungsdienstpersonals, andere wiederum machen Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche geltend. Das zivilrechtliche Verfahren läuft gegen die Körperschaft, jedoch besteht unter gewissen Voraussetzungen auch die Möglichkeit den Mitarbeit in Regress zu nehmen. Weiterhin kann es zu arbeitsrechtlichen Konsequenzen kommen.


Viel häufiger wird jedoch gegen den Leitstellendisponenten oder Notfallsanitäter das strafrechtliche Ermittlungsverfahren eingeleitet, weil der Patient oder die Angehörigen die Mitarbeiter bei der Polizei angezeigt haben. Gerade wenn der Patient im rettungsdienstlichen Einsatz verstorben ist und der Notarzt eine unklare/unnatürliche Todesursache angibt, ist er verpflichtet die Polizei zu informieren. Dies wird dann die Ermittlungen aufnehmen und überprüfen, ob den Mitarbeitern ein strafbares Verhalten bzw. ein Begehen durch Unterlassen zur Last gelegt werden kann. Das strafrechtliche Ermittlungsverfahren läuft dann von Amtswegen gegen den jeweiligen Mitarbeiter. Der Träger des Rettungsdienstes ist in diesem Verfahren nicht involviert. Wichtig ist dabei, dass zunächst keine Angaben gegenüber der Polizei getätigt werden, da der Inhalt der Ermittlungsakte nicht klar ist. Gerade wenn der Patient verstorben ist, sollte unbedingt auf das Obduktionsergebnis gewartet werden, bevor eine Einlassung angegeben wird. Auch sollte der Termin zur Vorladung bei der Polizei nicht wahrgenommen werden, denn dazu ist man als Beschuldiger nicht verpflichtet.


Weiterhin ist wichtig, dass es zu keinen Eintragungen im Führungszeugnis kommt und dass man sich weiterhin als unvorbestraft bezeichnen kann. Gerade wenn man als Beamter im Rettungsdienst tätig ist, sind die beamtenrechtlichen Besonderheiten zu beachten sowie dass keinerlei disziplinarrechtlichen Konsequenzen daraus folgen. Auch wenn die Strafe nicht im Führungszeugnis eingetragen wird, bedeutet dies nicht, dass keine weiteren Schritte eingeleitet werden. Es kann, je nach Fall dazu kommen, dass das verwaltungsrechtliche Verfahren gegen den Notfallsanitäter zum Widerruf zum Führen der Berufsbezeichnung eingeleitet wird. Dies gilt es tunlichst zu vermeiden.

Ich kann ihnen aus meiner langjährigen Erfahrung sagen, dass Sie, egal um welchen Tatvorwurf es im rettungsdienstlichen Einsatz geht, besser keine Angaben gegenüber den Polizei oder Staatsanwaltschaft tätigen sollten, bis ein Rechtsanwalt Akteneinsicht beantragt hat. Erst dann kann gemeinsam eine Strategie erarbeitet werden.

Häufige Fragen?

  • Ist die Ersteinschätzung in meinem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren wirklich unverbindlich und kostenlos?
    Wir bieten Ihnen gerne eine rechtliche Ersteinschätzung in ihrem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, welche in der Tat kostenlos und unverbindlich ist. So können Sie am besten selbst abschätzen, wie Sie sich weiter verhalten sollten und wie Sie in ihrer Angelegenheit weiter verfahren möchten.
  • Nach einer kostenlosen und unverbindlichen Ersteinschätzung ist es mir möglich, die Kosten für den Rechtsanwalt, für eine evtl. Strafe sowie auch die Gerichts- und Verfahrenskosten in etwa abzuschätzen. Kontaktieren Sie meine Kanzlei unter 06321 – 18 79 412.
  • Als Beschuldigter in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, haben Sie das Recht zu schweigen. Sie müssen sich oder einen nahen Angehörigen nicht belasten. Auch müssen Sie einen Termin zur polizeilichen Vorladung / Vernehmung  nicht wahrnehmen.
    Benken Sie jedoch: Lassen Sie diese Möglichkeit zur Schilderung Ihrer Sicht verstreichen, wird das Verfahren ohne Ihre Sicht der Situation entschieden!
    Hierbei ist es sinnvoll nach Akteneinsicht, gezielte Angaben über einen Rechtsanwalt zu tätigen! Kontaktieren Sie meine Kanzlei für eine kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung Ihres strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens.
  • Nein! Es muss nicht zwingend zu einer Verhandlung im Gerichtssaal kommen. Je nach Tatvorwurf und Vorstrafen, gibt es ggf. die Möglichkeit das Verfahren auch im schriftlichen Wege zu verhandeln und abzuschließen.
  • Bei der Wahl des Rechtsanwalts sollten Sie darauf achten, dass dieser überwiegend oder in Gänze im Strafrecht tätig ist. Meiner Meinung nach muss Ihr Rechtsanwalt aus der Routine und Erfahrung heraus den bestmöglichen Verfahrensablauf und Verfahrensausgang für Sie gestalten. Hier gibt es viele Besonderheiten im strafrechtlichen Verfahren zu beachten, welche nur durch eine stetige Routine umsetzbar sind.
    Ihr Rechtsanwalt wird Akteneinsicht bei der zuständigen Ermittlungsbehörde beantragen und im Nachgang mit Ihnen anhand der festgelegten Verfahrensstrategie, das Verfahren in Ihrem Sinne gestalten.
  • Tagessätze sollten, wenn möglich, tunlichst vermieden werden. Sind Sie innerhalb von 5 Jahren zu mehr als 90 Tagessätzen verurteilt, ist dies einer Vorstrafe gleichzusetzen und wird sich in Ihrem Führungszeugnis wiederfinden. Dies bringt je nach Beruf und Hobby teils enorme Probleme mit sich.
  • Sie erhalten die Mandatsaufnahmeunterlagen für ihre Verfahren via E-Mail. Diese benötigt meine Kanzlei von Ihnen ausgefüllt und unterschrieben, entweder via Email, Fax oder Briefpost, wieder zurück.
    Besprechungen können telefonisch oder als Videokonferenz stattfinden. Sie müssen hierfür nicht extra in die Kanzlei kommen. Vor einem Gerichtstermin wird eine persönliche Besprechung stattfinden.
    Über jeden Schritt, der durch die Kanzlei unternommen wird,  werden Sie im Vorfeld informiert und dieser wird mit Ihnen detailliert abgestimmt. Dies findet meist am gleich Tag statt, wie die Maßnahme notwendig wird, so dass wir keine Zeit verlieren.

Der Ablauf

Schritt 1: kostenlose Ersteinschätzung

kontaktieren Sie mich sofort, um eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Angelegenheit zu erhalten!

Schritt 2: Ggf. Akteneinsicht und Erarbeiten einer Verfahrensstrategie

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Ich begleite Sie mit dem notwendigen juristischen Knowhow durch Ihr gesamtes Verfahren

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