Im rettungsdienstlichen Einsatz kommt es vor, dass Patienten oder Angehörige mit der Vorgehensweise und den durchgeführten medizinischen Maßnahmen nicht einverstanden sind.
Manche beschweren sich und möchten eine Entschuldigung seitens des Rettungsdienstpersonals, andere wiederum machen Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche geltend. Das zivilrechtliche Verfahren läuft gegen die Körperschaft, jedoch besteht unter gewissen Voraussetzungen auch die Möglichkeit den Mitarbeit in Regress zu nehmen. Weiterhin kann es zu arbeitsrechtlichen Konsequenzen kommen.


Viel häufiger wird jedoch gegen den Leitstellendisponenten oder Notfallsanitäter das strafrechtliche Ermittlungsverfahren eingeleitet, weil der Patient oder die Angehörigen die Mitarbeiter bei der Polizei angezeigt haben. Gerade wenn der Patient im rettungsdienstlichen Einsatz verstorben ist und der Notarzt eine unklare/unnatürliche Todesursache angibt, ist er verpflichtet die Polizei zu informieren. Dies wird dann die Ermittlungen aufnehmen und überprüfen, ob den Mitarbeitern ein strafbares Verhalten bzw. ein Begehen durch Unterlassen zur Last gelegt werden kann. Das strafrechtliche Ermittlungsverfahren läuft dann von Amtswegen gegen den jeweiligen Mitarbeiter. Der Träger des Rettungsdienstes ist in diesem Verfahren nicht involviert. Wichtig ist dabei, dass zunächst keine Angaben gegenüber der Polizei getätigt werden, da der Inhalt der Ermittlungsakte nicht klar ist. Gerade wenn der Patient verstorben ist, sollte unbedingt auf das Obduktionsergebnis gewartet werden, bevor eine Einlassung angegeben wird. Auch sollte der Termin zur Vorladung bei der Polizei nicht wahrgenommen werden, denn dazu ist man als Beschuldiger nicht verpflichtet.


Weiterhin ist wichtig, dass es zu keinen Eintragungen im Führungszeugnis kommt und dass man sich weiterhin als unvorbestraft bezeichnen kann. Gerade wenn man als Beamter im Rettungsdienst tätig ist, sind die beamtenrechtlichen Besonderheiten zu beachten sowie dass keinerlei disziplinarrechtlichen Konsequenzen daraus folgen. Auch wenn die Strafe nicht im Führungszeugnis eingetragen wird, bedeutet dies nicht, dass keine weiteren Schritte eingeleitet werden. Es kann, je nach Fall dazu kommen, dass das verwaltungsrechtliche Verfahren gegen den Notfallsanitäter zum Widerruf zum Führen der Berufsbezeichnung eingeleitet wird. Dies gilt es tunlichst zu vermeiden.

Ich kann ihnen aus meiner langjährigen Erfahrung sagen, dass Sie, egal um welchen Tatvorwurf es im rettungsdienstlichen Einsatz geht, besser keine Angaben gegenüber den Polizei oder Staatsanwaltschaft tätigen sollten, bis ein Rechtsanwalt Akteneinsicht beantragt hat. Erst dann kann gemeinsam eine Strategie erarbeitet werden.

Der Ablauf

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Schritt 2: Ggf. Akteneinicht und Erarbeiten einer Verfahrensstrategie

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Schritt 3: Ihr Verfahren in den besten Händen

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