Ihr Rechtsanwalt im Bereich Strafrecht in Neustadt an der Weinstraße

Sie haben Post von der Polizei erhalten und werden als Beschuldigter oder Zeuge geladen?

Kontaktieren Sie mich umgehend, bevor Sie Angaben zu einer Sache bei den Ermittlungsbehörden machen, denn diese Aussagen lassen sich im Nachhinein nicht mehr korrigieren und können daher das gesamte Verfahren belasten. Zumal Sie als Beschuldigter nicht verpflichtet sind, zur Aussage bei der Polizei zu erscheinen und Angaben zu machen. Die meisten meinen, sie müssen sich rechtfertigen, gerade wenn sie die ihnen vorgeworfene Tat nicht begangen haben und wollen dies auf keinen Fall auf sich sitzen lassen.
In der Praxis sieht das ganze folgendermaßen aus, Sie erhalten seitens der Polizei einen Beschuldigtenanhörungsbogen, in dem Ihnen lediglich die Tat und das Datum, wann die Tat begangen worden sein soll, mitgeteilt wird. In diesem Anhörungsbogen ist oftmals zugleich ein Datum für ihre Vorladung bei der Polizei angegeben. Durch den Zusatz, dass Sie sich im Verhinderungsfall mit der zuständigen Polizeiinspektion in Verbindung setzen sollen, entsteht der Eindruck, dass Sie als Beschuldigter verpflichtet sind, zu diesem Termin zu erscheinen. Dies ist aber nicht der Fall. Denn der Begriff „Einladung“ statt Vorladung wäre passender, da niemand verpflichtet ist sich selbst zu belasten.
Oftmals trauen sich die Beschuldigten jedoch nicht bei der Polizei diesen Termin abzusagen und nehmen stattdessen ohne Rücksprache mit einem Rechtsanwalt und Strafverteidiger den Termin bei der Polizei wahr. Hiervon wird ihnen jeder Strafverteidiger abraten, da sich aus der Erfahrung gezeigt hat, dass sich die Äußerungen nicht 1:1 im Vernehmungsprotokoll wiederfinden. Die Vernehmungsbeamten sind kommunikativ gut geschult, um Ihnen als Beschuldigten die gewünschten Antworten zu entlocken. Die Polizei hat jeden Beschuldigten gemäß § 136 der Strafprozessordung vor der ersten Vernehmung zu informieren, welche Tat ihm zur Last gelegt wird und welche Strafvorschriften in Betracht kommen. Darüber hinaus ist jeder Beschuldigte zu belehren, dass es ihm freisteht sich zu der Sache zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zu der Sache auszusagen und auch, dass er vor der Vernehmung einen Rechtsanwalt beauftragen kann. Jedoch wird dies in der Praxis leider oftmals anders gehandhabt, so dass eine Überlegenheit der Ermittlungsbehörde besteht. Eine Waffengleichheit zwischen Beschuldigtem und Ermittlungsbehörde kann nur entstehen, wenn ein Strafverteidiger eingeschaltet und mit der Sache beauftragt wird, da nur diesem die uneingeschränkte Akteneinsicht zusteht. Denn wie sollen Sie sich selbst verteidigen, wenn ihnen die Einzelheiten der Ihnen zur Last gelegten Tat gar nicht bekannt sind? Sie können in einer solcher Vernehmung nur verlieren.
Die meisten sind der Meinung, unabhängig ob Sie die ihnen zur Last gelegte Tat tatsächlich begangen haben oder nicht, dass sich das Nichterscheinen zur Vorladung bei der Polizei negativ auswirkt. Dies ist aber nicht der Fall, da Ihnen Ihr Schweigen als Beschuldigter nicht negativ ausgelegt werden darf. Zumal nicht die Polizei über den weiteren Verfahrensgang entscheidet, sondern die zuständige Staatsanwaltschaft und diese kann das Verfahren einstellen, Anklage erheben, einen Strafbefehl erlassen etc. Die Polizeibeamten möchten die Sache schnellstmöglich vom Tisch haben und werden Sie daher überzeugen wollen, den Termin wahrzunehmen.


Selbst wenn sich herausstellt, dass Sie die Ihnen zur Last gelegte Tat tatsächlich begangen haben, wird sich das Nichterscheinen bei der Polizei nicht negativ auswirken. Zumal nicht jedes Verfahren mit einem Urteil in der Hauptverhandlung endet, sondern es auch die Möglichkeit der schriftlichen Verfahrenseinstellung durch den Strafverteidiger gibt. Dies ist aber meist nur möglich, wenn Sie nicht bereits bei der Polizei Angaben gemacht haben. Für Sie ist ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eine belastende und außergewöhnliche Situation, während es für mich als Strafverteidigerin zu meinem Alltag gehört und Routine ist mich den Ermittlungsbehörden auseinanderzusetzen. Als Strafverteidigerin erhalte ich uneingeschränkte Akteneinsicht zu der ihnen vorgeworfenen Tat und werde für Sie den Termin zur Vorladung absagen. Mein Ziel als Ihre Verteidigerin ist es, Ihre Recht zu wahren und Ihnen möglichst eine gerichtliche Verhandlung zu ersparen, in der Sie als Angeklagter vor Gericht sitzen. Denn in den meisten Fällen sind die Verhandlungen öffentlich, so dass jeder Interessierte daran teilnehmen kann. Doch gerade bei kleineren Delikten oder Ersttaten gibt es Möglichkeiten, dass es nicht zu einer gerichtlichen Verhandlung kommt.

 

Daher empfehle ich Ihnen als Strafverteidigerin:
Schauen Sie sich mein Video zum richtigen Verhalten als Beschuldigter an, laden Sie meinen 5-Punkte-Plan herunter, so dass Sie schon mal das nötige Hintergrundwissen haben und kontaktieren Sie mich danach umgehend, um eine Ersteinschätzung ihrer Situation zu erhalten.

Oftmals erhalte ich auch Anfragen, ob sie als Zeuge verpflichtet sind, bei der Polizei zur Aussage zu erscheinen. In diesem Fall ist zu unterscheiden, ob Sie als Zeuge von der Staatsanwaltschaft, vom Gericht oder seitens der Polizei geladen werden. Als Zeuge müssen Sie gegenüber einem Gericht und der Staatsanwaltschaft als Zeuge erscheinen und Angaben tätigen. Bei einer Ladung vor einer Ermittlungsbehörde der Staatsanwaltschaft, sprich die Polizei, sind Sie als Zeuge nur dann verpflichtet zu erscheinen, wenn der Ladung ein Auftrag der Staatsanwaltschaft gemäß § 163 Abs. 3 Strafprozessordnung zugrunde liegt. Sie haben als Zeuge aber nicht nur Pflichten, sondern auch Rechte. So steht Ihnen gemäß § 52 Strafprozessordnung ein Zeugnisverweigerungsrecht zu, wenn Sie mit dem Beschuldigten verwandt oder verschwägert sind und gemäß § 55 Strafprozessordnung das Auskunftsverweigerungsrecht, wonach Sie die Auskunft auf solche Fragen verweigern dürfen, bei deren Beantwortung Sie selbst oder einer Angehörigen Person die Gefahr zuziehen würden, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden. Ob und wann diese Voraussetzungen jedoch vorliegen, sollte ein Rechtsanwalt prüfen und dann die entsprechenden Maßnahmen einleiten.
Auch habe ich die Erfahrung gemacht, dass Sie zunächst erst als Zeuge geladen wurden und nach ihrer Aussage dann als Beschuldigter geführt wurden. Daher rate ich Ihnen:  
Schauen Sie sich mein Video zum richtigen Verhalten als Zeuge an, laden Sie meinen 5-Punkte-Plan herunter, so dass Sie schon mal das nötige Hintergrundwissen haben und kontaktieren Sie mich danach umgehend, um eine Ersteinschätzung ihrer Situation zu erhalten.

Das sollte ich als Mandant wissen!

 

Oftmals haben Mandanten bei Ihrem Erstkontakt zu mir als Rechtsanwältin bereits Aussagen bei Ermittlungsbehörden getätigt, Anhörungsbogen ausgefüllt oder waren im Vorfeld bereits in irgendeiner Form tätig. Als Rechtsanwalt ist es nach solchen Aussagen, oftmals schwer ein Verfahren in die richrtige Richtung zu lenken, da diese Aussagen immer im Raum stehen werden.  Beachten Sie daher bitte immer die folgenden Punkte:

 

- Sie haben das Recht zu schweigen!

- Machen Sie keine Angaben als Beschuldigte/r!

- Kontaktieren Sie sofort einen Anwalt!

- Eine telefonische Ersteinschätzung ist bei mir kostenfrei!

  - Auch als Zeuge müssen Sie nicht bei der Polizei aussagen!

Der Ablauf

Schritt 1: kostenlose Ersteinschätzung

kontaktieren Sie mich sofort, um eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Angelegenheit zu erhalten!

Schritt 2: Ggf. Akteneinicht und Erarbeiten einer Verfahrensstrategie

Sie erarbeiten mit mir gemeinsam, die für Sie bestmögliche Strategie in ihrem Verfahren

Schritt 3: Ihr Verfahren in den besten Händen

Ich begleite Sie mit dem notwendigen juristischen Knowhow durch Ihr gesamtes Verfahren

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